Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
StrUG NRW§ 15 Eingliederung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/15#abs-1 (1) Die Einrichtung unterstützt die untergebrachte Person bei der adäquaten Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums, der die Bereiche Wohnen, Arbeit und Freizeit, Gesundheit sowie soziale Beziehungen umfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/15#abs-2 (2) Die Einrichtung soll Angehörige und andere nahestehende Bezugspersonen in deren Bemühen bei der Eingliederung der untergebrachten Person unterstützen. Hierauf ist insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung von Jugendlichen und Heranwachsenden besonderer Wert zu legen.